Art. 1 Name
Unter der Bezeichnung SWISS AGILE ASSOCIATION besteht ein Verein im Sinne von Art. 60-79 ZGB. Die Verwendung dieses Namens ist bis zur Auflösung des Vereins an den Vereinszweck und an die Vereinsziele der Statuten vom 5.12.2017 gebunden.
Art. 2 Sitz
Der Vereinssitz ist Erlenbach.
Art. 3 Zweck und Ziel
Die Aufgabe des Vereins besteht in der Förderung und dem Training agiler Arbeitsmethoden in allen Arbeitsfeldern und der Vermittlung der neusten Entwicklungen im Bereich des Agile Development, im Speziellen der Business Agility.
Der Verein setzt sich zum Ziel:
- Dazu regelmässig Workshops und Veranstaltungen durchzuführen oder zu unterstützen.
- Agile Entwicklungen und Innovation in der Schweiz durch den Einbezug anderer, verwandter Methoden zu bereichern und für neue Weiterentwicklungen zu gewinnen.
- Die freundschaftliche Zusammenarbeit mit bestehenden Anbietern und Organisationen zur Förderung agiler Methoden weltweit und speziell in der Schweiz zu suchen.
- Einen fruchtbaren Austausch zwischen den weltweit existierenden agilen Szenen zu fördern.
Art. 4 Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 5 Mittel
Die Einnahmequellen des Vereins sind:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden, Zuwendungen
- Einnahmen aus Veranstaltungen
- Einnahmen aus Dienstleistungen und dem Verkauf von Produkten.
- Sponsorengelder
Art. 6 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Die Ehrenmitgliedschaft ist möglich.
Mitglieder
1 Nur natürliche oder juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in der Schweiz haben sind stimmberechtigte Mitglieder.
2 Natürliche und juristische Personen, welche sich in einem besonders herausragenden Masse für den Verein SWISS AGILE ASSOCIATION oder die Agile Community in der Schweiz verdient gemacht haben können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
Eintritt
Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich.
Beiträge
Die jährlichen Mitgliederbeiträge sind wie folgt festgelegt und werden
bei Eintritt oder jeweils per 1. Januar des laufenden Jahres fällig:
- Natürliche Personen: CHF 50.–
- Juristische Personen: CHF 380.–
- Ehrenmitglieder: CHF —
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Nach Prüfung der Verhältnisse kann der Vorstand wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder anderer wichtiger Gründe einem betroffenen Mitglied den Betrag für eine definierte Zeitspanne reduzieren oder gänzlich erlassen.
Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Jahres-Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Ausschluss
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Art. 7 Organisation
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
Spesen
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven, vereinsspezifischen Spesen. Eine Entschädigung von Arbeitsleistung ist durch Vorstandsbeschluss und je nach Veranstaltungserfolg auf einzelne Veranstaltungen bezogen möglich. Der Vorstand erlässt ein Spesenreglement.
Art. 7a Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
Rechte
Ihr obliegen folgende Geschäfte:
- Sie entscheidet über die Tätigkeit des Vorstandes.
- Sie wählt den Vorstand.
- Sie wählt die Kontrollstelle.
- Sie nimmt Kenntnis von der Geschäftsführung, der Jahresrechnung und erteilt dem Vorstand die Decharge.
- Sie entscheidet über Statutenänderungen.
- Sie entscheidet über die vom Vorstand oder von einzelnen Mitgliedern unterbreiteten Anträge.
- Sie entscheidet über die Auflösung des Vereins
Einberufung
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens sechs Wochen vor Versammlungstermin zu erfolgen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
Anträge
Anträge von Mitgliedern müssen spätestens vier Wochen vor Versammlungstermin in schriftlicher Form beim Vorstand eintreffen.
Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn neben dem Vorstand mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Ein Beschluss gilt als zu Stande gekommen, wenn ihm die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zustimmt. Bei Abstimmungen und Wahlen stimmt der Vorstand mit. Bei Stimmengleichheit fällt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Vor der Beschlussfassung fragen die stimmberechtigten Mitglieder die nicht-stimmberechtigten Mitglieder nach ihrer Meinung.
Rückkommensanträge, Statutenänderungen sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Über Ordnungsanträge ist sofort abzustimmen.
Protokoll
Es wird ein Protokoll geführt.
Art. 7b Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Wahl
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Ersatz
Während des Vereinsjahrs kann der Vorstand bei Bedarf ein weiteres Vorstandsmitglied bestimmen, welches an der nächsten Mitgliederver-sammlung bestätigt werden muss.
Pflichten
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er muss eine Vereinsbuchhaltung zu Handen der Mitgliederver-sammlung führen. Er ist befugt, die laufenden Geschäfte sowie die Führung der Vereinsbuchhaltung zu delegieren. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung, sooft es die Geschäfte erfordern.
Beschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmenden. Der Vorsitzende stimmt mit und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Protokoll
Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt.
Unterschrift
Die Vorstandsmitglieder haben die Unterschriftsberechtigung für alle rechtsverbindlichen Geschäfte je kollektiv zu zweien. Der Vorstand hat darüber Rechenschaft gegenüber dem Präsidium abzulegen.
Präsidium
Das Präsidium besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt, und leitet die Versammlungen. Das Präsidium hat darüber Rechenschaft gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung abzulegen.
Art. 7c Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus einer Person, welche nicht dem Vorstand angehören darf.
Wahl
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Pflichten
Sie prüft die Jahresrechnung und führt jährlich mindestens eine Revision durch. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
Art. 8 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das verbleibende Vereinsvermögen wird gemäss Beschluss der abschliessenden Mitgliederversammlung eingesetzt.
Art. 10 Sprache
Diese Statuten werden auf Englisch und Deutsch publiziert. Im Falle von Widersprüchen zwischen den verschiedenen Fassungen, ist die deutsche Fassung bindend.
Diese Statuten treten mit ihrer Genehmigung durch die Gründerversammlung in Kraft.
Erlenbach, 5.12.2017